Berücksichtigung der Rechtsbeständigkeit von Patenten in Patentverletzungsverfahren

Übersetzung und Kommentierung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2000


Der Oberste Gerichtshof von Japan (OGH) hat die aus dem deutschen Patentrecht übernommene Trennung zwischen der Prüfung der Patentverletzung, für welche die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und der Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines Patentes, für welche das Japanische Patentamt zuständig ist, aufgehoben. Der OGH entschied, dass in einem Patentverletzungsverfahren ein Antrag auf Unterlassung, Schadensersatz usw. als Rechtsmissbrauch nicht gestattet ist, wenn es offensichtliche Gründe für die Nichtigkeit des Patentes gibt und keine besonderen Gründe für die Gewährung dieser Anträge vorhanden sind. Bislang führte die Berücksichtigung von Nichtigkeitseinreden im Patentverletzungsverfahren im Allgemeinen nur zu einer Einschränkung des Schutzbereiches des Patentes, bis hin zu einer Beschränkung auf den Umfang der in der Patentschrift offenbarten Ausführungsbeispiele der Erfindung.


 

Berücksichtigung der Rechtsbeständigkeit von Patenten in Patentverletzungsverfahren
Klaus Hinkelmann
Zeitschrift für Japanisches Recht, 2000, 266-273